Bald ist es wieder soweit – die jährliche Steuerklärung muss eingereicht werden. Damit nicht unnötige Steuern bezahlt werden, ist es wichtig zu wissen, welche Abzüge getätigt werden können.
Fahrtkosten – ÖV & Fahrrad
Es besteht die Möglichkeit, bis zu CHF 3000.- für die Fahrt vom Wohn- bis zum Arbeitsort bei der Bundessteuer abzuziehen, solange man ÖV, Fahrrad oder das Mofa benutzt. Autokosten können nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Je nach Wohnkanton ist es sogar möglich, dass noch höhere Abzüge bei den Fahrtkosten vorgenommen werden können.
Verpflegungskosten
Arbeitnehmer können für die Verpflegung eine Pauschale von bis zu CHF 3200.- geltend machen, sofern sie in der Arbeitspause nicht nach Hause können. Bietet der Arbeitgeber vergünstigtes Essen an, sind bis zu CHF 1600.- abzugsfähig. Die genaue Höhe des möglichen Abzuges ist kantonal geregelt.
Corona Problematik
Aufgrund der Corona Massnahmen mussten viele Angestellte auch im 2021 im Home Office arbeiten, dadurch hatten diese Personen auch keinen Arbeitsweg und keine Verpflegung am Arbeitsplatz. Hier stellt sich die Frage, ob die Abzüge für die Berufsauslagen wie Fahrtkosten oder auswärtige Verpflegung auch im Steuerjahr 2021 abgezogen werden können. Die Kantone handhaben dies unterschiedlich. In gewissen Kantonen (z.B. ZH oder BS) können die gleichen Abzüge wie in den Vorjahren gemacht werden. In anderen Kantonen (z.B. BE) dürfen die Steuerzahler nur Berufsauslagen abziehen, welche auch tatsächlich bezahlt worden sind.
Versicherungsprämien
Nicht jede Versicherungsprämie kann von der Steuer abgezogen werden. Dort wo ein Abzug geltend gemacht werden kann, gilt es zu beachten, dass sich die Höhe des Betrags von Kanton zu Kanton unterscheiden kann. Die folgenden Versicherungsprämien sind NICHT abzugsfähig:
- Autoversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Diverse Sachversicherungen
Die folgenden Versicherungsprämien SIND abzugsfähig:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Todesfallversicherung
- Weitere Lebensversicherungen
Beim Abzug muss jeweils die Höchstgrenze beachtet werden, in den meisten Fällen ist diese Grenze mit der Krankenkassenprämie bereits erreicht.
Weiterbildungen
Berufliche Weiterbildungen sind in der Regel abzugsfähig, wenn es sich nicht um eine primäre Erstausbildung handelt. Der absetzbare Betrag variiert je nach Kanton und die Abzüge müssen in der Regel belegt werden können.
Altersvorsorge
Für die meisten steuerpflichtigen Personen sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse und die Einzahlungen in die dritte Säule sehr gute Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Für die Säule 3a beträgt für die Steuerperiode 2021 der maximale Abzug für Angestellte CHF 6883.-. Die Zinserträge für diese Vorsorgegelder sind steuerfrei und auf das Guthaben wird keine Vermögenssteuer fällig. (Erst bei Bezug müssen Steuern, jedoch zu einem reduzierten Satz, bezahlt werden).
Liegenschaften
Als Hausbesitzer kann man ebenfalls gut Steuern optimieren. So sollte man die Hypothek nicht übermässig amortisieren. Im Weiteren kann man Unterhaltsarbeiten, sogenannte werterhaltenden Massnahmen, am Haus von den Steuern absetzen.
Kinderabzüge optimal nutzen
Bei Kindern die minderjährig, erwerbsunfähig oder mitten in der Erstausbildung stehen, kann man pro Kind einen Steuerabzug von CHF 6500.- tätigen, solange diese im gleichen Haushalt leben und man hauptsächlich für deren Unterhalte aufkommt.
Fremdbetreuung Kinder
Die Steuerlast kann auch reduziert werden durch die Kosten für die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter oder Krippen. Die nachgewiesenen Kosten können bis zu einem Maximalbetrag abgezogen werden. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser CHF 10'100.- im Jahr pro Kind.
Alimente & Unterhaltsbeiträge
Alimente und Unterhaltsbeiträge werden bis und mit dem Monat in dem das Kind volljährig wird als Steuerabzüge anerkannt.
Spenden
Spenden an gemeinnützige Organisationen können von den Steuern abgesetzt werden. Als Spenden gelten nicht nur Geldspenden sondern auch Spenden in Form von Wertschriften, Immobilien, Kunst und Schmuck. Auf Bundesebene können max. 20% des Reineinkommens von den Steuern abgezogen werden. Als Minimumspende gelten CHF 100.-.
Steuern vorzeitig bezahlen
Wer seine Steuern vorzeitig bezahlt, kommt in den Genuss eines Vorzugszinses, der in der Regel höher ist als der auf dem Sparkonto. Diese Zinssätze variieren je nach Kanton. Generell sind aktuell jedoch die Zinssätze der kantonalen Steuerbehörden sehr tief.
Vermögensverwaltungskosten
Nebst den Kosten für von der Bank erstellte Steuerverzeichnisse sind in der Regel auch Depot - und Kontoführungsgebühren abziehbar. Ausserdem erkennen die Steuerbehörden Negativzinsen als Kosten an. In gewissen Kantonen können Sie sogar noch einen Ansatz für die Verwaltung Ihres Vermögens abziehen.
Verrechnungssteuer zurückfordern
Auf Wertschriftenerträg wie z.B. Dividenden oder Zinsen ab 200.- wird Ihnen eine Verrechnungssteuer von 35% abgezogen, vergessen Sie nicht, dies in der Steuererklärung zu deklarieren.